Allgemeine Geschäftsbedingungen der SYPRO Wolf GmbH
Stand: 02.02.2023
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
- Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Lieferer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Lieferer in Kenntnis der AGB des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
- Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, eine Vereinbarung in Textform bzw. unsere Bestätigung in Textform maßgebend.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hiervon nicht berührt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
- Unsere Angebote gegenüber dem Besteller sind freibleibend. Erst die Bestellung gilt als bindendes Angebot. Die Annahme dieses Angebotes erfolgt erst durch Zusendung einer Auftragsbestätigung.
- Die technischen Daten und Beschreibungen in unseren Produktinformationen oder Werbematerialien und technische Merkblätter, sowie Angaben durch Hersteller oder seiner Gehilfen im Sinne des § 434 Abs. 1, Satz 3 BGB, sind keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien der von uns zu liefernden Waren, es sei denn die Angaben werden einzelvertraglich vereinbart.
- Für die Ware einschlägige identifizierte Verwendungen nach der Europäischen Chemikalienverordnung REACH stellen weder eine Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit der Ware noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.
- Bei Verkäufen nach Muster oder Probe beschreiben diese lediglich fachgerechte Probegemäßheit, stellen aber keine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der von uns zu liefernden Waren dar.
- Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen, auf die Eignung der Produkte für die beabsichtigten Zwecke. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
- Bei Zahlung auf Rechnung kommt der Kaufvertrag zustande, wenn wir Ihre Bestellung bestätigen. Dieses geschieht spätestens 5 Tage nach Eingang der Bestellung durch eine „Auftragsbestätigung“ in Textform per E-Mail; während dieser Zeit sind Sie an Ihre Bestellung gebunden.
§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist 14 Tagen annehmen, sind uns diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
- Es gelten die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages vereinbarten, insbesondere in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise. Ist ein Preis nicht ausdrücklich bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise gemäß unseren Preislisten. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk zuzüglich der am Versandtag gültigen Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
- Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf eines der auf der Rechnung angegebenen Konten zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist ausschließlich entsprechend der Angabe auf der Rechnung zulässig.
- Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf des auf der Rechnung mitgeteilten Fälligkeitsdatums kommt der Besteller gemäß § 286 II Nr. 2 BGB in Verzug. Soweit wir unseren Kunden Skonto gewähren, berechnet sich der Skontobetrag aus dem Rechnungsendbetrag (einschließlich Umsatzsteuer). Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (siehe Anlage 1) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
§ 5 Zurückbehaltungsrechte
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Lieferzeit
- Lieferzeiten gelten nur annäherungsweise, sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart worden ist. Die Angabe von Lieferfristen erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Bestellers. Werden dennoch vereinbarte Lieferzeiten aus von uns zu vertretenden Umständen überschritten, kann der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist, die mindestens 15 Werktage betragen muss, vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Lieferungen an Samstagen sind nur nach besonderer Vereinbarung und gegen Aufpreis möglich.
- Wir geraten erst nach Ablauf einer vom Besteller gesetzten angemessenen Nachfrist, die mindestens 15 Werktage betragen muss, in Verzug. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und von uns nicht zu vertretender Umstände, wie z.B. Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von unseren Lieferanten sowie Betriebsunterbrechungen aufgrund von Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streik, Aussperrung, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, behördlichen Eingriffen, sind wir – soweit wir durch die genannten Umstände unverschuldet an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Leistungspflichten gehindert sind – berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung über die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird hierdurch die Lieferung oder Leistung um mehr als einen Monat verzögert, sind sowohl wir als auch der Besteller unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche berechtigt, unter den Voraussetzungen gem. § 9 Abs. 1-5 dieser Verkaufsbedingungen hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag schriftlich zurückzutreten.
- In jedem Verzugsfall ist unsere Schadensersatzpflicht nach Maßgabe der Regelungen in § 9 Abs. 1-5 begrenzt.
- Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb der vereinbarten Liefer- und Leistungszeiten berechtigt, wenn dies für den Besteller zumutbar ist.
- Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungspflichten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten.
- Etwaige Stehzeit- oder Manipulationskostenforderungen werden bei Zurechtbestehen jedenfalls nur bis zur Höhe der Frachtkosten der gegenständlichen Lieferung ersetzt.
- Gerät der Besteller mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten, so sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, eine Kostenpauschale in Höhe der ortsüblichen Lagerkosten zu verlangen, unabhängig davon, ob wir die Ware bei uns oder einem Dritten einlagern. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
§ 7 Gefahrübergang bei Versendung
- Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Bestellers bzw. Empfängers, also auch dann, wenn Preisstellung franko Empfangsbahnhof oder frei Baustelle vereinbart wurde. Wir sind zur Versicherung der Ware nicht verpflichtet. Kommt der Käufer in Annahme- oder Schuldnerverzug, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware auf ihn über. Das gleiche gilt bei Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten. Führen wir Ver- und/oder Entladungen und/oder Transporte aufgrund individueller vertraglicher Regelungen durch, erfolgen diese auf Grund der Allgemeinen Bedingungen der Spediteure (ADSp) oder der Frachtführer, die für die jeweilige Verladung bzw. Transporte Geltung haben. Schadenersatzansprüche gegen uns können insoweit nur bei grobem Verschulden (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit) geltend gemacht werden. Die Preise verstehen sich mit Standardverpackung, frei Bestimmungsort, nicht entladen, in kompletten Lademitteln, sofern nicht eine andere Beförderungsart ausdrücklich vereinbart wurde.
- Erfolgt auf Wunsch des Bestellers eine vom Standard abweichende Verpackung, wird diese zum Selbstkostenpreis berechnet.
- Erfolgt der Versand der Ware auf Europaletten, so werden diese berechnet; bei frachtfreier Rückgabe der Europaletten in unbeschädigtem Zustand an eines unserer Werke/Auslieferungslager werden sie durch Gutschrift unter Abzug einer individuell zu vereinbarenden Bearbeitungsgebühr wieder vergütet.
- Eventuelle LKW-KRAN-Selbstentladungen geschehen auf Kosten und Risiko des Bestellers.
§ 8 Eigentumsvorbehalt/ Pflichten des Bestellers
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen gegenwärtigen oder zukünftigen Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, unser Eigentum. Die Aufnahme der Kaufpreisforderung gegen den Besteller in eine laufende Rechnung und die Anerkennung eines Saldos berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
- Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache bis zum vollständigen Eigentumserwerb pfleglich zu behandeln.
- Der Besteller darf die in unserem Eigentum stehenden Waren weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er ist jedoch nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt, die gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Die vorgenannte Berechtigung besteht nicht, soweit der Besteller den aus der Weiterveräußerung der Waren entstehenden Anspruch gegen seinen Vertragspartner – jeweils wirksam – im Voraus an einen Dritten abgetreten oder verpfändet oder mit ihm ein Abtretungsverbot vereinbart hat.
- Der Besteller tritt an uns zur Sicherung der Erfüllung aller unserer in Abs.1 genannten Ansprüche schon jetzt alle – auch künftig entstehenden und bedingten – Forderungen aus einem Weiterverkauf der von uns gelieferten Waren mit allen Nebenrechten in Höhe von 110% brutto des Wertes der gelieferten Waren mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
- Solange und soweit der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, ist er zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen gegen seine Kunden im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung ermächtigt. Er ist jedoch nicht berechtigt, hinsichtlich dieser Forderungen ein Kontokorrentverhältnis oder Abtretungsverbot mit seinen Kunden zu vereinbaren oder sie an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Besteht entgegen Satz 2 ein Kontokorrentverhältnis zwischen dem Besteller und den Erwerbern unserer Vorbehaltsware, bezieht sich die im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Erwerbers auch auf den dann vorhandenen Saldo.
- Auf unser Verlangen hat der Besteller seine an uns abgetretenen Forderungen einzeln nachzuweisen und seinen Schuldnern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche gegen den Besteller an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die Schuldner des Bestellers von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden von diesen Befugnissen jedoch solange keinen Gebrauch machen, wie der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß und ohne Verzug nachkommt, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Bestellers nicht gestellt wurde und der Besteller seine Zahlungen nicht einstellt. Tritt einer der vorgenannten Fälle hingegen ein, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Forderungseinzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
- Wird die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, oder vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung/Vermischung oder Verbindung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Erfolgt Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller ist berechtigt, im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs über die durch Be- oder Verarbeitung oder Umbildung oder Verbindung oder Vermischung neu entstandenen Produkte im ordentlichen Geschäftsgang ohne Verpfändung oder Abtretung zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig nachkommt. Der Besteller tritt seine Forderungen aus dem Verkauf dieser neuen Produkte, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an der verkauften Waren zur Sicherung an uns ab. Wenn der Besteller die gelieferte Ware mit einer Hauptsache verbindet oder vermischt, tritt er bereits jetzt seine Ansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Wertes unserer Waren an uns ab. Wir nehmen diese Abtretungen hiermit an.
- Der Besteller tritt uns auch die Forderungen bis zur Höhe des Wertes unserer Waren zur Sicherung unserer Forderungen ab, die durch die Verbindung unserer Waren mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten nach unserer Auswahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen gegen den Besteller um mehr als 20% übersteigt.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug mit mehr als 10% des Rechnungsbetrages für einen nicht unerheblichen Zeitraum, sind wir unbeschadet uns zustehender weiterer (Schadensersatz-) Ansprüche – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die von uns gelieferten Waren zurück zu verlangen. Wir sind nach Rücknahme der von uns gelieferten Waren zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die gegenüber uns bestehenden Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
§ 9 Rechte und Pflichten unseres Unternehmens
- Eine Haftung unseres Unternehmens für Schäden oder vergebliche Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen1a) von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht worden oder1b) auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Gemäß Abs. 1a) und b) haften wir für Schäden oder vergebliche Aufwendungen, die durch eine nicht gesondert zu vergütende Beratung oder Auskunft verursacht worden sind, nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, soweit diese Pflichtverletzung keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns gelieferten Ware darstellt.
- Haften wir gemäß Abs. 1a) für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften in diesem Fall insbesondere nicht für entgangenen Gewinn des Bestellers und nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gemäß Satz 1 und 2 gelten in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von unseren Mitarbeitern oder Beauftragten verursacht werden.
- Wir haften nicht für mittelbare Schäden des Bestellers, die diesem wegen der Geltendmachung von Vertragsstrafeansprüchen Dritter entstehen.
- Die vorstehenden in Abs. 1. bis 2. genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit unsere Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist oder wenn Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gegen uns geltend gemacht werden. Fehlt der von uns gelieferten Ware eine garantierte Eigenschaft, haften wir nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegenstand der Garantie war.
- Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Abs. 1.-3. vorgesehen ist, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss gemäß § 311 Abs. 3 BGB, positiver Vertragsverletzung gemäß § 280 BGB oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB.
- Wir haften nicht bei Unmöglichkeit oder Verzögerung der Erfüllung von Lieferverpflichtungen, wenn die Unmöglichkeit oder Verzögerung auf der vom Besteller veranlassten ordnungsgemäßen Befolgung von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Europäischen Chemikalienverordnung REACH beruhen.
- Soweit diese Schadensersatzhaftungen ausgeschlossen oder gemäß Abs. 1.-4. eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen.
§ 10 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
- Offene Sachmängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind uns gegenüber vom Besteller unverzüglich, spätestens jedoch 3 Tage nach Empfang der Ware durch den Besteller schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind uns innerhalb einer Frist von acht Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Mängelansprüche verjähren 12 Monate ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
- Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
- Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
- Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
§ 11 Rücknahme von mangelfreien Waren
Da unsere Produkte in aller Regel auftragsbezogen gefertigt und beschafft werden, ist eine Rücknahme von gelieferten mangelfreien Waren grundsätzlich ausgeschlossen. Sollten wir dennoch einer Rücknahme im Einzelfall ausdrücklich zustimmen, so gehen alle mit dieser Rücknahme verbundenen Kosten wie Wertminderung, Rücklieferkosten, Transportschäden oder Aufarbeitung zu Lasten des Bestellers. Für die allgemeine Bearbeitung einer Rücknahme werden zudem 15 Euro Bearbeitungsaufwand in Rechnung gestellt.
§ 12 Abtretungsverbot
Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen Rechte bzw. Ansprüche gegen uns, insbesondere wegen Mängeln an von uns gelieferten Waren oder wegen von uns begangener Pflichtverletzungen, weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen oder an Dritte verpfändet werden; § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.
§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Handelsklauseln
- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen uns und Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist unser Sitz. Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen haben wir jedoch das Recht, Klage gegen einen Besteller auch an dessen gesetzlichem Gerichtsstand anhängig zu machen.
- Auf das Rechtsverhältnis zwischen uns und dem Besteller findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, so wie es zwischen deutschen Kaufleuten gilt und in den jeweiligen Lieferländern wirksam vereinbart werden konnte. Die Anwendung der Vorschriften über den internationalen Warenkauf (CSIG – UN-Kaufrecht) und des deutschen Internationalen Privatrechts werden ausdrücklich ausgeschlossen.
- Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten die INCOTERMS in der jeweils neuesten Fassung.
§ 14 Schlussbestimmungen, Salvatorische Klausel
- Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam, teilunwirksam oder durch eine Sondervereinbarung ausgeschlossen sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt.
- Wir speichern Daten unserer Besteller im Rahmen unserer gegenseitigen Geschäftsbeziehungen gemäß Bundesdatenschutzgesetz.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt (§ 306 BGB).
Stand: 02.02.2023
Anhang 1:
Höhe der Verzugszinsen
Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern wird der Zinssatz durch die Schuldrechtsreform auf 9 % über dem Basiszinssatz erhöht.
Unter https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820 können die aktuellen Basiszinssätze ermittelt werden.